Wahlärzte sind niedergelassene Privatärzte ohne Kassenverträge, welche die erbrachten Leistungen nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen verrechnen können.
PatientInnen können durch Einreichung der Honorarnote bis zu 80% des geleisteten Tarifsatzes von ihrer Krankenkasse zurückfordern.
Nur PatientInnen haben das Recht bei Ihrer Krankenkasse Nachforderungen zu stellen, wenn die erste Honorarrückerstattung durch die Krankenkasse nicht ausreichend erscheint.
Die Wahlarzt-Rezepte werden von der Apotheke wie Kassen-Rezepte behandelt, ebenso die Überweisungen, Verordnungen und Zuweisungen zu den jeweiligen Instituten.